Verfahrensrügen in der Revision
Auch wenn sich ein Urteil dem Leser korrekt und unangreifbar präsentiert, kann es doch durch Verfahrensrügen zu Fall gebracht werden.
Beispiele hierfür finden sich in den hier vorgestellten Urteilen. Im wiedergegebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 führten Verfahrensrügen zur Aufhebung des Urteils. Dasselbe gilt für den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.1998, in dem eine erhobene Verfahrensrüge zwar unter der Ziff. III. 3. (S. 12) als Sachrüge behandelt wurde, gleichwohl aber erfolgreich war. Der Bundesgerichtshof hat in der Folge diese Rüge so behandelt, wie sie in der Revisionsbegründung auch erhoben wurde, nämlich als Verfahrensrüge.
Bei Prüfung eines Verfahrens lohnt sich ein Vergleich zwischen Anklageschrift und Urteil. Immer wieder versuchen Gerichte eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ungenügende oder unzutreffende Anklageschrift „nachzubessern“, indem sie von einer anderen rechtlichen Beurteilung oder einem abweichenden Sachverhalt ausgehen. Gelegentlich unterlassen sie den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis (§ 265 StPO, erst kürzlich durch Abs. 2 Ziff. 3 wesentlich zugunsten des Angeklagten verbessert). In diesem Fällen bestehen sehr gute Aussichten, das Urteil aufzuheben – hierzu BGH Beschluss vom 02.09.2015, 2 StR 49/15.
Insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren hat die Bedeutung des Selbstleseverfahrens in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Damit ergab sich aber auch eine steigende Fehleranfälligkeit, wie etwa der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2012, 1 StR 587/11, zeigt.
Gefährlich für den Bestand eines Urteils ist es erfahrungsgemäß auch, wenn das Landgericht den Angeklagten für den Zeitraum der Vernehmung eines Zeugen gem. § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Fehleranfällig ist dieses Vorgehen insbesondere, wenn das Gericht in Abwesenheit des Angeklagten Verfahrenshandlungen vornimmt, die nur in seiner Anwesenheit zulässig sind. Dies zeigt eindrucksvoll der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.11.1992, 3 StR 549/92. Auch wenn diese Rechtsprechung bis zum heutigen Tag gilt, ist der alte Beschluss doch unter dem Gesichtspunkt immer noch von Interesse, als ein rechtsfehlerhaftes Mitwirken des Verteidigers in der Instanz einem Erfolg im Revisionsverfahren nicht entgegensteht.
In zwei weiteren Entscheidungen führten Fehler beim Ausschluss des Angeklagten zur vollständigen Aufhebung des Urteils.
- BGH 1 StR 711/13 – Beschluss vom 11. März 2014 (LG München I)
- BGH 1 StR 264/10 – Beschluss vom 5. Oktober 2010 (LG Regensburg)
Der Beschluss vom 28.02.2001, 3 StR 2/01 zeigt, dass Fehler auch bei der Unterrichtung des Angeklagten zum Erfolg führen können, obgleich dieser Fehler nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO eröffnet.
Insgesamt wird deutlich, dass die Verfahrensrüge eine ganze Palette von Angriffsmöglichkeiten gegen ein Urteil eröffnet, die mit Aussicht auf Erfolg zur Aufhebung des Urteils führen.
Autor: Prof. Dr. Ulrich Ziegert
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