Unzuständigkeit des Gerichts
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4
Die Zuständigkeit ist auch Prozessvoraussetzung und insoweit von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Gericht höherer Ordnung tatsächlich zuständig gewesen wäre. Andere Verletzungen von Zuständigkeitsregelungen sind in der Form des § 344 Abs. 2 zu rügen. Bei der örtlichen Unzuständigkeit ist die Präklusion des § 16 zu beachten, für das Revisionsverfahren bedeutet dies, dass die Zulässig-keit der Rüge voraussetzt, dass der Tatsachenvortrag die Rechtzeitigkeit der Rüge mit umfasst und die Bescheidung des Einwandes durch das Gericht.
Von Amts wegen zu beachten ist auch die Unzuständigkeit des Gerichtes durch Überschreiten der Strafgewalt.
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Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.
Bundesweite Tätigkeit
Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.
Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.
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