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Unzulässige Beschränkung der Verteidigung

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Unzulässige Beschränkung der Verteidigung, § 338 Nr. 8

Die Vorschrift stellt weder einen eigenen Revisionsgrund dar, noch einen absoluten. Voraussetzung ist vielmehr die Verletzung einer prozessualen Vorschrift bzw. eines prozessualen Grundsatzes. Die Revision hat aber auch nur dann Erfolg, wenn die Verteidigung “in einem wesentlichen Punkte” behindert wurde, d.h. wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Einschränkend ist weiter hervorzuheben, dass die Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichtes erfolgt sein muss, der in der Hauptverhandlung ergangen ist , wobei die unterlassene Verbescheidung des Antrages dem beschränkenden Beschluss gleichsteht. Dahs hat darauf hingewiesen, dass unzulässige Beschränkungen oft aus einer Missachtung der Rechtsposition des Verteidigers erwachsen und folgende Beispiele genannt :

  • Ermessensfehler oder gar Willkür bei der Terminierung unter Zurückweisung eines Aussetzungsantrages nach § 228 .
  • Missachtung einer zugesagten Wartezeit .
  • Ablehnung der Aussetzung trotz unzureichender Vorbereitungszeit wegen verspäteter Akteneinsicht .
  • Ablehnung einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zur sachgemäßen Vorbereitung des soeben beauftragten Wahlverteidigers .
  • Beschluss, dass weitere Anträge des Verteidigers nicht entgegengenommen werden .
  • Weigerung, nach Schluss der Beweisaufnahme noch Beweisanträge entgegenzunehmen .
  • Ermessensmissbräuchliche Verfahrensabtrennung .

§ 344 Abs. 2 setzt hier voraus, dass der Verfahrensgang genau geschildert und konkret dargelegt wird, dass die Verteidigung durch den Beschluss des Gerichtes beschränkt wurde. Es empfiehlt sich aufzuführen, was die Verteidigung ohne die gerügte Beschränkung alles hätte unternehmen können.

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