Relative Revisionsgründe, § 337
Es gibt keinen vollständigen Katalog relativer Revisionsgründe, da letztlich jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder Prozessgrundsätze (z.B. faires Verfahren) in Betracht kommt. Allerdings sind derartige Verstöße nur relevant, wenn sie gerade den Revisionsführer und nicht nur einen Mitangeklagten beschweren und das Urteil auf dem Fehler beruhen kann. Nachfolgend können lediglich einige besonders wichtige Rügemöglichkeiten diskutiert werden. Dabei werden schwerpunktmäßig Verfahrensrügen erörtert, die eine Überprüfung der tatsächlichen Urteilsfeststellungen im Revisionsverfahren ermöglichen.
Inhalt
- Verstoß gegen § 261
- Ausgangspunkt
- Feststellungen wurden außerhalb der Hauptverhandlung getroffen
- In den Urteilsgründen wurden Ergebnisse der Beweisaufnahme übergangen
- Zum Argument der Aktenwidrigkeit
- Die Aufklärungsrüge, § 244 Abs. 2
- Zulässigkeit, Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
- Begründetheit
- Nichtausschöpfung eines Beweismittels
- Die prozessuale Wahlfeststellung (Alternative Feststellung einer Verletzung Verfahrensrechtlicher Normen
- Notwendigkeit der Rechtsfigur
- Entwicklung der Rechtsfigur
- Die prozessuale Wahlfeststellung in der Praxis
- Fehlender rechtlicher Hinweis, § 265
- Veränderte Rechtslage
- Veränderte Sachlage
- Verfahrensbeschränkung
- Rechtsfehlerhafte Ablehnung von (Beweis-) Anträgen
- Letztes Wort, § 258 Abs. 2
- Deal, Verstöße gegen § 257 c StPO
- Ausgangspunkt
- Feststellungen wurden außerhalb der Hauptverhandlung getroffen
- In den Urteilsgründen wurden Ergebnisse der Beweisaufnahme übergangen
- Zum Argument der Aktenwidrigkeit
- Zulässigkeit, Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
- Begründetheit
- Nichtausschöpfung eines Beweismittels
- Notwendigkeit der Rechtsfigur
- Entwicklung der Rechtsfigur
- Die prozessuale Wahlfeststellung in der Praxis
- Veränderte Rechtslage
- Veränderte Sachlage
- Verfahrensbeschränkung
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Jahre Erfahrung
Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig.
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Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.
Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.
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Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.
Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.
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