Rechtsnatur des Revisionsverfahrens
Die Überprüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts sind jedoch eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für die Kontrolle der Tatsachenfeststellungen, die im Urteil getroffen werden sowie – mit den unten genannten Ausnahmen – für die Strafzumessung. Das Revisionsgericht ist beschränkt auf die Überprüfung von Urteil und Verfahren auf Rechtsfehler hin, die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen und Wertungen (z.B. Strafzumessung) muss es grundsätzlich hinnehmen. Das Revisionsgericht darf – jedenfalls zum Schuld- und Strafausspruch – keine eigenen Beweise erheben, es darf auch die durch den Tatrichter festgestellten Tatsachen nicht in der Weise eigenständig würdigen, dass es die eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des Tatrichters setzt. Daraus folgt, dass das Revisionsgericht in der Sache grundsätzlich weder zum Schuldspruch, noch zum Strafausspruch selbst entscheiden kann.
Ausnahmsweise kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 – 1 b in folgenden Fällen eine eigene Sachentscheidung treffen: Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsfehlern bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden (vollständigen und rechtfehlerfreien) Feststellungen, so entscheidet das Revisionsgericht in der Sache durch, wenn es ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freispruch oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen hat oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet (§ 354 Abs. 1). Das erste JuMoG hat in § 354 die Absätze 1 a und 1 b eingefügt, die den Revisionsgerichten einen weiteren Raum für Sachentscheidungen im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches einräumt: So kann das Revisionsgericht die vom Tatgericht verhängte Rechtsfolge auch dann aufrecht erhalten, wenn sie durch das Tatgericht fehlerhaft begründet wurde, das Revisionsgericht aber im Ergebnis die Rechtsfolge für angemessen erachtet (Abs. 1 a Satz 1). „Damit wird in nicht unbedenklicher Weise die Entscheidung des Tatrichters durch die des Revisionsgerichts ersetzt“ .
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift deshalb nur im Wege verfassungskonformer Auslegung für verfassungsgemäß erklärt. Voraussetzung ist danach, dass ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht. Weiter muss das Revisionsgericht den Angeklagten konkret auf die aus seiner Sicht für eine Sachentscheidung nach Abs. 1 a Satz 1 sprechenden Gründe hinweisen. Gegebenenfalls muss das Revisionsgericht ein freibeweisliches Anhörungsverfahren durchführen . Nachdem die Revisionsgerichte zunächst von der neuen Vorschrift lebhaft Gebrauch machten, hat diese nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur noch geringe praktische Bedeutung, da die Revisionsgerichte es vorziehen, zurück zu verweisen, anstatt das aufwendige Anhörungsverfahren durchzuführen.
Der Revisionsführer muss sich an der oben beschriebenen rechtlichen Grundlage des Revisionsverfahrens, welche die soeben besprochenen Ausnahmeregelungen zwar z.T. konterkarieren, im Prinzip aber unberührt lassen, orientieren. Es wäre daher verfehlt auszuführen, dass sich alles ganz
anders zugetragen hat, das Gericht Zeugen falsch verstanden habe oder die Strafe ungerecht festgesetzt ist. Dies bedeutet andererseits nicht, dass die angesprochenen Bereiche nicht im Revisionsverfahren thematisiert werden können. Es kann aber nur in der Form geschehen, dass Rechtsfehler aufgezeigt, nicht aber, dass Schlussfolgerungen und Wertungen des Tatrichters durch eigene des Revisionsführers ersetzt werden.
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