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Muster einer Revisionsbegründung

von

An das Landgericht ……..

Betrifft: …………
Aktenzeichen: ……………

Ich stelle den

REVISIONSANTRAG,

das Urteil des Landgerichts … vom … aufzuheben.

Ich rüge die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO i. V. m. §§ 230, 247 StPO

Da Verfahrensrügen wegen der Forderung von § 334 Abs. 2, die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorzutragen, häufig umfangreich auszuführen sind, erscheint es sinnvoll aus Gründen der Ver­ständlichkeit und Übersicht eingangs kurz das Anliegen zusammenfas­sen:

a) Der Angeklagte wurde gemäß § 247 StPO von der Haupt­verhand­lung ausgeschlossen. In dieser Zeit wurde ein Augen­schein einge-nommen, der später nicht nachgeholt wurde, der Angeklagte war auch nicht anwesend, als über die Ent­lassung der Zeugin ent­schieden wurde.

b) Sachvortrag

Auf Antrag des Vertreters der Neben­klägerin beschloss die Straf­kammer, den Angeklagten für die Dauer der Ver­nehmung der Ne­benklägerin als Zeugin aus dem Sitzungs­saal zu entfernen, da andernfalls die dringende Gefahr schwerwiegender Nach­teile für deren Gesund­heit bestanden hätte. Der Antrag der Neben­klägerin sowie der Beschluss des Gerichts werden nachfolgend wiederge­geben:

Beides sollte hier am besten einkopiert werden

Der Beschluss wurde ausgeführt, die Nebenklägerin wurde in Ab­wesenheit des An­geklagten zur Person und zur Sache vernommen. Dabei wurde das Tat­messer in Augen­schein genommen. Das Mes­ser war vorher noch nicht in Augen­schein genommen worden, der Augen­schein wurde auch nach der Ver­nehmung der Zeugin nicht wieder­holt. Die Neben­klägerin wurde alsdann ent­lassen. Nach ei-ner kurzen Verhandlungs­pause wurde die Haupt­verhandlung nunmehr in An­wesenheit des An­geklagten fort­geführt, indem der Vor­sitzende zunächst über den Inhalt der Aussage der Neben­kläge­rin den Angeklagten unterrichtete.

c) Rechtliche Kritik

Es folgen Ausführungen zum Augen­schein und zur Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als wesentliche Bestand­teile der Hauptverhandlung.

2. Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO

a) Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweis­antrag der Verteidi­gung wurde durch Wahr­unterstellung zurück­gewiesen. Die als wahr unterstellte Tat­sache wurde im Rahmen der Straf­zumessung jedoch zu Lasten des An­geklagten ge­wertet. Als wahr unter­stellt werden dürfen aber nur Tat­sachen, die zur Ent­lastung des An­geklagten dienen sollen (§ 244 Abs. 3 StPO).

b) Sachvortrag

Im Hauptverhandlungstermin vom … stellte der Verteidiger des Ange­klagten den nachfolgend wieder­gegebenen Beweis­antrag:

Der Beweisantrag sollte in Antrag und Begründung in vollem Umfange wörtlich wieder­ge­geben werden, dies kann auch dadurch ge­schehen, dass man den Beweis­antrag, der ja in aller Regel Anlage zum Haupt­verhandlungs­protokoll geworden ist, einkopiert.

Der Beweisantrag der Verteidigung wurde durch den nach­folgend wieder­gegeben Gericht­sbeschluss zurückgewiesen.

Auch der Gerichts­beschluss muss in vollem Umfang wiedergege­ben werden, anders nur bei Eventual­beweis­anträgen, die im Urteil ver­beschieden wurden, hier kann auf die Urteils­gründe ver­wiesen werden, da diese ja durch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge insgesamt zur Kennt­nis des Senats gelangen.

c) Rechtliche Kritik

Dieses Vorgehen verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO, der eine Wahr­unter­stellung nur für Tat­sachen zulässt, die zur Ent­lastung des Ange­klagten dienen können.

d) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrens­verstoß…

SACHRÜGE

1. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung

2. Rechtsfehlerhafte Subsumtion

3.Rechtsfehler in der Strafzumessung

(Unterschrift)
Rechtsanwalt

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