Muster einer Revisionsbegründung
An das Landgericht ……..
Betrifft: …………
Aktenzeichen: ……………
Ich stelle den
REVISIONSANTRAG,
das Urteil des Landgerichts … vom … aufzuheben.
Ich rüge die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO i. V. m. §§ 230, 247 StPO
Da Verfahrensrügen wegen der Forderung von § 334 Abs. 2, die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorzutragen, häufig umfangreich auszuführen sind, erscheint es sinnvoll aus Gründen der Verständlichkeit und Übersicht eingangs kurz das Anliegen zusammenfassen:
a) Der Angeklagte wurde gemäß § 247 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. In dieser Zeit wurde ein Augenschein einge-nommen, der später nicht nachgeholt wurde, der Angeklagte war auch nicht anwesend, als über die Entlassung der Zeugin entschieden wurde.
b) Sachvortrag
Auf Antrag des Vertreters der Nebenklägerin beschloss die Strafkammer, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin aus dem Sitzungssaal zu entfernen, da andernfalls die dringende Gefahr schwerwiegender Nachteile für deren Gesundheit bestanden hätte. Der Antrag der Nebenklägerin sowie der Beschluss des Gerichts werden nachfolgend wiedergegeben:
Beides sollte hier am besten einkopiert werden
Der Beschluss wurde ausgeführt, die Nebenklägerin wurde in Abwesenheit des Angeklagten zur Person und zur Sache vernommen. Dabei wurde das Tatmesser in Augenschein genommen. Das Messer war vorher noch nicht in Augenschein genommen worden, der Augenschein wurde auch nach der Vernehmung der Zeugin nicht wiederholt. Die Nebenklägerin wurde alsdann entlassen. Nach ei-ner kurzen Verhandlungspause wurde die Hauptverhandlung nunmehr in Anwesenheit des Angeklagten fortgeführt, indem der Vorsitzende zunächst über den Inhalt der Aussage der Nebenklägerin den Angeklagten unterrichtete.
c) Rechtliche Kritik
Es folgen Ausführungen zum Augenschein und zur Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als wesentliche Bestandteile der Hauptverhandlung.
2. Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO
a) Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag der Verteidigung wurde durch Wahrunterstellung zurückgewiesen. Die als wahr unterstellte Tatsache wurde im Rahmen der Strafzumessung jedoch zu Lasten des Angeklagten gewertet. Als wahr unterstellt werden dürfen aber nur Tatsachen, die zur Entlastung des Angeklagten dienen sollen (§ 244 Abs. 3 StPO).
b) Sachvortrag
Im Hauptverhandlungstermin vom … stellte der Verteidiger des Angeklagten den nachfolgend wiedergegebenen Beweisantrag:
Der Beweisantrag sollte in Antrag und Begründung in vollem Umfange wörtlich wiedergegeben werden, dies kann auch dadurch geschehen, dass man den Beweisantrag, der ja in aller Regel Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll geworden ist, einkopiert.
Der Beweisantrag der Verteidigung wurde durch den nachfolgend wiedergegeben Gerichtsbeschluss zurückgewiesen.
Auch der Gerichtsbeschluss muss in vollem Umfang wiedergegeben werden, anders nur bei Eventualbeweisanträgen, die im Urteil verbeschieden wurden, hier kann auf die Urteilsgründe verwiesen werden, da diese ja durch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge insgesamt zur Kenntnis des Senats gelangen.
c) Rechtliche Kritik
Dieses Vorgehen verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO, der eine Wahrunterstellung nur für Tatsachen zulässt, die zur Entlastung des Angeklagten dienen können.
d) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrensverstoß…
SACHRÜGE
1. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung
2. Rechtsfehlerhafte Subsumtion
3.Rechtsfehler in der Strafzumessung
(Unterschrift)
Rechtsanwalt
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