Methodik der Revisionsbegründung
a) Die Revisionsbegründung besteht aus einem Antrag und seiner Begründung. Der Antrag muss erkennen lassen, dass das Urteil durch das Revisionsgericht aufgehoben werden soll, er muss deutlich machen, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird. Enthält der Revisionsantrag keinerlei Einschränvkungen, so wird das Urteil insgesamt angefochten.
b) Die Revisionsbegründung muss sich streng an der Rechtsnatur des Revisionsverfahrens und der Vorschrift des § 344 orientieren. Die Revisionsbegründung muss deutlich machen, ob das Urteil wegen Verletzung einer prozessualen Vorschrift oder wegen einer anderen Gesetzesverletzung angefochten wird. Im erstgenannten Fall müssen die (prozessualen) Tatsachen, auf denen der Mangel beruht, vollständig vorgetragen werden.
Bei der Ausarbeitung einer Revisionsbegründungschrift sollte sich der Verfasser vor Augen halten, dass er durch seine Revisionsbegründung den Leser in die Lage versetzen muss, allein aufgrund des Urteils und der Revisionsbegründung entscheiden zu können, ob der Gesetzesverstoß vorliegt und wie weit er den Bestand des Urteils in Frage stellt. Das Revisionsgericht darf nur ausnahmsweise die Verfahrensakten in der Weise nutzen, dass es Tatsachen, die der Revisionsführer nicht vorgetragen hat, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. So ermöglicht etwa eine in zulässiger Weise erhobene Aufklärungsrüge den Blick in die Akten. Grundsätzlich wird über das Schicksal einer Verfahrensrüge aber entschieden allein aufgrund des Sachvortrages in der Revisionsbegründung. Dabei sind auch Bezugnahmen nicht gestattet. Sämtliche Tatsachen, die geeignet sind, den Verfahrensverstoß zu begründen, müssen daher vollständig vorgetragen werden. Die Revisionsbegründung muss also aus sich heraus schlüssig und überzeugend sein. Das Revisionsgericht kann einen lückenhaften Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen nur aus den Urteilsgründen selbst ergänzen, wenn die allgemeine Sachrüge erhoben wurde. In diesem Fall gelangen die gesamten Urteilsgründe zur Kenntnis des Senats, der zur Ergänzung des Tatsachenvortrages des Beschwerdeführers hierauf zurückgreifen darf .
Der Verfasser in der Revisionsbegründung sollte sich stets vor Augen halten, dass die Richter des Revisionsgerichts grundsätzlich auf der Basis des „Senatshefts“ entscheiden. Hierin befinden sich lediglich das angefochtene Urteil, die Revisionsbegründung, die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, der Antrag des Generalbundesanwalts, die Erwiderung des Revisionsführers hierauf und gegebenenfalls dienstliche Erklärungen. Auf dieser Grundlage wird entschieden. Was aus den Akten für den Vortrag des Revisionsführers wichtig ist, muss sich deshalb in der Revisionsbegründung selbst finden.
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