Fehlende oder verspätete Urteilsbegründung
Fehlende oder verspätete Urteilsbegründung, § 338 Nr. 7
Praktische Relevanz hat lediglich das verspätet zu den Akten gelangte Urteil. Die Frist ergibt sich aus § 275 Abs. 1, dessen Voraussetzungen sind in der Revisionsbegründung schlüssig zu schildern, d.h. Tag der Urteilsverkündung, Anzahl der Hauptverhandlungstage, am besten mit den jeweiligen Daten sowie Zeitpunkt, zu dem das Urteil mit den Gründen zu den Akten gebracht wurde . Dieses Datum ergibt sich aus dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle, der allerdings keine absolute Beweiskraft haben soll, vielmehr ist der Zeitpunkt des Urteilseingangs dem Freibeweis zugänglich . Ausreichend ist danach eine dienstliche Äußerung des letztunterschreibenden Richters, aus der sich ergibt, dass er das Urteil am letzten Tag der Frist unterschrieben und in die Akten gelegt hat, um sie in seinem Dienstzimmer auf dem Weg zur Geschäftsstelle zu bringen. Das Urteil darf danach dann allerdings nicht mehr verändert werden. Andernfalls wäre es lediglich ein Entwurf und keine Endfassung, die Frist wäre nicht gewahrt.
Die Überschreitung der gesetzlichen Fristen des § 275 Abs. 1 begründet regelmäßig die Revision, die Rechtsprechung stellt strenge Anforde-rungen an den Ausnahmetatbestand von Satz 4 .
Sie suchen einen qualifizierten Verteidiger für das Revisionsverfahren ?
Die Kanzlei BOSSI & ZIEGERT bietet Ihnen:
Jahre Erfahrung
Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig.
Verfahren
Prof. Dr. Ullrich Ziegert hat schon über 1.000 Revisionsverfahren an allen 5 Strafsenaten des BGH durchgeführt.
Kompetenz
Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.
Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.
Bundesweite Tätigkeit
Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.
Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.
Ein Service der Kanzlei
Bossi & Ziegert
Sophienstr.3
80333 München
Telefon: 089 – 55 18 08 – 0
Telefax: 089 – 55 18 08 – 91
E-Mail: info@bossi-ziegert.de
Internet: www.bossi-ziegert.de
Wir werden bundesweit für Sie in Revisionsverfahren tätig.