Gegen welche Urteile kann Revision eingelegt werden ?
Die Revision ist zulässig gegen Urteile der Strafkammern, der Schwurgerichte sowie der Oberlandesgerichte, soweit sie im ersten Rechtszug ergangen sind (§ 333). Gegen amtsgerichtliche Urteile findet die Sprungrevision statt (§ 335 Abs. 1). Es entscheidet der Bundesgerichtshof bei Urteilen, die in erster Instanz durch das Landgericht oder das Oberlandesgericht gesprochen wurden, es sei denn es handle sich ausschließlich um die Verletzung von Landesrecht. In diesem Fall, wie auch bei Urteilen der Amtsgerichte oder der Landgerichte in zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht.
Hier noch einmal in der Übersicht:
Ausgangsgericht | Revisionsgericht |
Amtsgericht | Sprungrevision zum Oberlandesgericht möglich |
Landgericht (Urteil 2.Instanz) | Revision zum Oberlandesgericht |
Landgericht (Urteil 1.Instanz) | Revision zum BGH, Ausnahme es handelt sich nur um die Verletzung von Landesrecht, dann Revision zum Oberlandesgericht |
Oberlandesgericht | Revision zum BGH |
Eingelegt wird die Revision übrigens nicht beim Revisionsgericht, sondern bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat!
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einer Woche erhoben werden.
Die Fristen zur Revisionseinlegung und –begründung sind in §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 geregelt, die Form in § 345 Abs. 2, 344
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