Seite wählen

Gegen welche Urteile kann Revision eingelegt werden ?

von

Die Revision ist zulässig gegen Urteile der Strafkammern, der Schwurge­richte sowie der Oberlandesgerichte, soweit sie im ersten Rechtszug ergangen sind (§ 333). Gegen amtsgerichtliche Urteile findet die Sprungrevision statt (§ 335 Abs. 1). Es entscheidet der Bundesgerichtshof bei Urteilen, die in erster Instanz durch das Landgericht oder das Oberlandesgericht gesprochen wurden, es sei denn es handle sich ausschließlich um die Verletzung von Landesrecht. In diesem Fall, wie auch bei Urteilen der Amtsgerichte oder der Landgerichte in zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht.

Hier noch einmal in der Übersicht:

Ausgangsgericht Revisionsgericht
Amtsgericht Sprungrevision zum Oberlandesgericht möglich
Landgericht (Urteil 2.Instanz) Revision zum Oberlandesgericht
Landgericht (Urteil 1.Instanz) Revision zum BGH, Ausnahme es handelt sich nur um die Verletzung von Landesrecht, dann Revision zum Oberlandesgericht
Oberlandesgericht Revision zum BGH

Eingelegt wird die Revision übrigens nicht beim Revisionsgericht, sondern bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat!

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einer Woche erhoben werden.

Die Fristen zur Revisionseinlegung und –begründung sind in §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 geregelt, die Form in § 345 Abs. 2, 344

Sie suchen einen qualifizierten Verteidiger für das Revisionsverfahren ?

Die Kanzlei BOSSI & ZIEGERT bietet Ihnen:

Jahre Erfahrung

Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig.

Verfahren

Prof. Dr. Ullrich Ziegert hat schon über 1.000 Re­visions­ver­fahren an allen 5 Straf­se­naten des BGH durch­ge­führt.

Kompetenz

Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.

Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

Bundesweite Tätigkeit

Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.

Rufen Sie uns an!

089-5518080

Ein Service der Kanzlei
Bossi & Ziegert

Sophienstr.3
80333 München

Telefon: 089 – 55 18 08 – 0
Telefax: 089 – 55 18 08 – 91
E-Mail: info@bossi-ziegert.de
Internet: www.bossi-ziegert.de

Wir werden bundesweit für Sie in Revisionsverfahren tätig.