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OLG München, Az. 4 OLG 14 Ss 325/18; 3 Ns 331 Js 10147/17 LG Memmingen

Beschluss

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K. sowie der Richterinnen am Oberlandesgericht W. und H.

in dem Strafverfahren
gegen
A.
wegen
fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
am 27. August 2018
einstimmig
b e s c h l o s s e n:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen.

G r ü n d e:

I.

Das AG Günzburg verurteilte den Angeklagten am 21. November 2017 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Günzburg vom 23. Mai 2017 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 1 Jahr. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine erneute Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das Urteil vom 21. November 2017 legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.
Das Landgericht Memmingen änderte mit Urteil vom 15. März 2018 das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 21. November 2017 auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dahingehend ab, dass gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt wird und der Führerschein eingezogen wird. Hiergegen wurde mit Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 2018, eingegangen am selben Tag, Revision eingelegt, die mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet wurde. Es wurde die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Memmingen vom 15. März 2018 beantragt. Mit weiteren Schreiben des Verteidigers vom 24. Juli 2018 wurde die erhobene Sachrüge näher begründet. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 24. Juli 2018 verwiesen.

II.

Die statthafte (§§ 333, 335 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Revision hat mit der Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB zumindest derzeit nicht.

1. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Berufungskammer aufgrund der getroffenen Feststellungen von einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen ist. Ein rücksichtsloses Handeln, das eine Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b StGB zusätzlich voraussetzt, geht daraus jedoch aus dem Urteil nicht widerspruchsfrei hervor.

Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 315c Rn. 14 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2001, Ss 272/01 I 117, zitiert über juris Rn. 5). Betrifft das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit im Wesentlichen die objektive Seite des Verkehrsverstoßes, bezieht sich die Voraussetzung der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Tatseite (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2016, 2 OLG 4 Ss 18/16, zitiert über juris R. 12; Fischer aaO Rn. 12). In subjektiver Hinsicht darf die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden (Fischer aaO Rn. 14a).
Zur subjektiven Seite der Rücksichtlosigkeit hat die Berufungskammer keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Die Beweiswürdigung ist hierzu lückenhaft.
Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Im vorliegenden Fall durfte auf eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten nicht verzichtet werden. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob die subjektive Tatseite, mithin auch eine grob verkehrswidrige Gesinnung (vgl. BGH NJW 1962, 2165, 2166), aus einer wertenden Gesamtschau aller Tatumstände geschlossen werden kann, die die Entlassung des Angeklagten widerlegen. Neben der Frage, inwieweit der Täter die Verkehrsumstände erkannt hat, können hierbei der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren – beispielsweise ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen – Bedeutung gewinnen (OLG Koblenz vom 17. März 2016 aaO Rd. 13 m.w.N).
Hier fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Merkmal der Rücksichtslosigkeit in Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, welches ein Augenblickversagen nahelegt aufgrund der behaupteten falschen Lagebeurteilung (Fischer aaO Rd. 14a). Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung eingelassen, dass er sich mit dem Beifahrer unterhalten habe und deshalb abgelenkt gewesen sei. Er habe das vor ihm fahrende Fahrzeug zu spät wahrgenommen, in diesem Zeitpunkt sei es zu spät gewesen um zu bremsen, er habe daher nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen, um nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufzufahren. Er habe dann noch Gas gegeben, um dieses Fahrzeug zu überholen, was er auch getan habe (UA S. 13).

Diese Einlassung hat die Kammer nicht als widerlegt angesehen, sondern ist davon ausgegangen, dass selbst wenn man von der Richtigkeit der Einlassung ausginge, der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen Vega hätte keinesfalls überholen müssen. Der Angeklagte hätte, ohne weiteres stark abbremsen können, um sich hinter das Fahrzeug des Zeugen Vega ordnungsgemäß wieder einzuordnen (UA S. 16).
Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten, ohne dass das Landgericht dargelegt hat, warum es der Einlassung des Angeklagten nicht folgt.

2. Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzlich Feststellungen getroffen werden können, hebt der Senat das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 StPO) und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Memmingen zurück, wo auch über die Kosten einschließlich der Revision zu entscheiden ist.

Autor: Prof. Dr. Ulrich Ziegert

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