Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, § 338 Nr. 2
Ein Richter ist in den Fällen der §§ 22, 23, 31 Abs. 1 und 148 a Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Wirkt ein Richter, der durch diese Vorschriften erfasst ist, beim Urteil mit, so sind die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes gegeben; anders bei der Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss, da auf diesem das Urteil nicht beruht. Gleichwohl liegt in diesem Fall ein relativer Revisionsgrund vor. Die Zulässigkeit der Rüge setzt voraus, dass die den Ausschluss begründenden Tatsachen genau beschrieben und der Richter benannt wird.
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Verfahren
Prof. Dr. Ullrich Ziegert hat schon über 1.000 Revisionsverfahren an allen 5 Strafsenaten des BGH durchgeführt.
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Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.
Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.
Bundesweite Tätigkeit
Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.
Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.
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