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Wirtschaftsstraftaten in der Revision

Fälle von Wirtschaftsdelinquenz gelangen vergleichsweise selten in die Revision, da viele Urteile auf einer Vereinbarung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem beruhen. Dennoch lohnt sich auch in diesem Bereich eine Revision.

Die beiden verlinkten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs weisen Besonderheiten auf:

In aller Regel hat eine erfolgreiche Revision die Folge, dass der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil aufhebt und an eine andere Strafkammer zu einer neuen Verhandlung zurückverweist. In Ausnahmefällen kann das Revisionsgericht aber auch in der Sache selbst entscheiden. Eine erfolgreiche Revision führt in diesen Fällen zu einem Freispruch durch das Revisionsgericht, im vorliegenden Fall durch den Bundesgerichtshof, einer weiteren Verhandlung vor dem Landgericht bedarf es dann nicht. So verhielt es sich im Urteil vom 24.10.2006 – 1 StR 44/06.

Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2006 – 3 StR 403/05 – wurde ein Urteil aufgehoben, das nach drei Jahren Hauptverhandlung und 177 Hauptverhandlungstagen erging. Dies hat den Bundesgerichtshof nicht davon abgehalten, dieses Urteil aufgrund der in der Revisionsbegründung gerügten Rechtsfehl vollständig aufzuheben. Die Strafkammer, an die der Bundesgerichtshof das Verfahren zurückverwies, hat sodann das gesamte Verfahren eingestellt mit der Folge, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse entschädigt werden musste.

Autor: Prof. Dr. Ulrich Ziegert

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