Besteht für die Revision „Anwaltszwang“ ?
Sie können die Revision selbst einlegen. Nach Zustellung des Urteils beginnt eine Monatsfrist, in der die Revision schriftlich zu begründen ist. Hierfür schreibt die Strafprozessordnung faktisch die Einschaltung eines Anwalts vor (§ 345 Abs. 2 StPO). Die weitere Möglichkeit, die Revision selbst „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ zu begründen empfiehlt sich in der Praxis nicht.
Sie suchen einen qualifizierten Verteidiger für das Revisionsverfahren ?
Die Kanzlei BOSSI & ZIEGERT bietet Ihnen:
Jahre Erfahrung
Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig.
Verfahren
Prof. Dr. Ullrich Ziegert hat schon über 1.000 Revisionsverfahren an allen 5 Strafsenaten des BGH durchgeführt.
Kompetenz
Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.
Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.
Bundesweite Tätigkeit
Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.
Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.
Ein Service der Kanzlei
Bossi & Ziegert
Sophienstr.3
80333 München
Telefon: 089 – 55 18 08 – 0
Telefax: 089 – 55 18 08 – 91
E-Mail: info@bossi-ziegert.de
Internet: www.bossi-ziegert.de
Wir werden bundesweit für Sie in Revisionsverfahren tätig.